Angebote

§ 34 (Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform); 
§ 41 (Hilfe für junge Volljährige) 
§ 42 (Inobhutnahme) 
§42a (vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise) 

Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 13 bis 21 Jahren, unabhängig von Geschlecht, können aufgenommen werden. In Fällen von Geschwisterkindern, bei denen aus pädagogischen Gründen ein weiteres Zusammenleben erforderlich ist, oder bei ausdrücklicher pädagogischer Empfehlung durch den zuweisenden örtlichen Träger, kann eine Ausnahme getroffen werden. Auch die Aufnahme von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sowie von geflüchteten Kindern aus ihren Herkunftsfamilien ist Teil dieses Leistungsangebotes bzw. wird nicht ausgeschlossen. 
Von der Aufnahme ausgeschlossen werden junge Menschen mit schwerwiegenden Suchterkrankungen. 
Bei einer Aufnahme von Jugendlichen mit vorhandenem §35a Gutachten wird im Einzelfall über eine Unterbringung mit zusätzlichem Bedarf gesprochen. 

Es stehen in dem Gebäude 10 vollstationäre Betreuungsplätze als Einzelzimmer zur Verfügung. 
Neben der Aufnahme als Regelfall ist auch eine Inobhutnahme rund um die Uhr möglich. Hierfür stehen maximal 2 Plätze zur Verfügung. Im Rahmen der Inobhutnahme findet ein kurzes Clearing statt, welches den jeweiligen SachbeabeiterInnen des Jugendamtes im Gespräch nach der vereinbarten Inobhutnahmezeit zur Verfügung gestellt werden kann 
Sofern eine Betreuung in einer vollstationären Maßnahme angeraten wird und ein entsprechender Platz frei ist, kann aus der Inobhutnahme heraus eine vollstationäre Betreuung initiiert werden. 
Von den verbleibenden 8 Plätzen sind maximal 2 für eventuelle 35a Fälle vorgesehen. Ausgenommen von der Begrenzung auf 2 sind Fälle, bei denen der 35a Bedarf im laufenden Hilfeprozess festgestellt wird. 

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